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Kaffeesteuerentstehung in Deutschland – Besitz und Steuerschuldnerschaft im KaffeeStG
Kaffeesteuer, Besitz von Kaffee, Steuerschuldner, Durchführ von Kaffee durch das Steuergebiet, Röstkaffee

Worum geht es grundsätzlich?
Die Kaffeesteuer ist eine in der EU nicht harmonisierte (besondere) Verbrauchsteuer. Die Richtlinie 92/12/EWG (v. 25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren) regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der MwSt und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben. Unter diese Richtlinie fallen nur Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren; Kaffee fällt also nicht unter diese Richtlinie.
In Deutschland wird jedoch auch auf Kaffee eine Verbrauchsteuer erhoben. Andere EU-Mitgliedstaaten (z.B. die Niederlande) kennen keine Kaffeesteuer. Unter Kaffee versteht das deutsche KaffeeStG Röstkaffee (Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur, Zolltarif) und löslichen Kaffee. (Unterposition 2101 11 des Zolltarifs). Der Kaffee kann auch entkoffeiniert sein.
Die Kaffeesteuer entsteht grds. u.a. durch die Entnahme von Kaffee aus einem Steuerlager.
Es gibt jedoch auch andere Fälle der Steuerentstehung. So regelt § 17 Abs. 2 KaffeeStG den Fall, dass Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken – anders als in den in § 17 Abs. 1 KaffeeStG genannten Fällen (Bezug von Kaffee für gewerbliche Zwecke aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats) – in das Steuergebiet gelangt. Dann entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist dann, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.
Der BFH hatte in einer seiner seltenen Entscheidungen zum KaffeeStG zu einem Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet zu entscheiden.
Ausgangsfall
Die Klägerin (K) war als Frachtführerin tätig. Sie ließ durch angestellte Fahrer im Auftrag einer Firma A von einer Firma B in den Niederlanden sich im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Röstkaffee durch Deutschland in die Türkei transportieren. Das Hauptzollamt setzte Kaffeesteuer fest, da bei den insgesamt sechs Durchfuhren jeweils vor Beginn der Durchfuhr keine Durchfuhranzeige beim HZA Stuttgart abgegeben worden war.
Das FG München entschied, dass K nicht Steuerschuldnerin der Kaffeesteuer sei. K sei nicht Versenderin, sondern Frachtführerin gewesen und habe den Kaffee auch nicht in Besitz gehalten. Ein entscheidendes Element des Besitzes sei die Möglichkeit, über eine Sache oder eine Sachgesamtheit die tatsächliche Herrschaft, das heißt die Sachherrschaft, ausüben zu können.
Hier orientiere sich das nicht harmonisierte Kaffeesteuerrecht an den harmonisierten Verbrauchsteuern. Als juristische Person übe K die tatsächliche Sachherrschaft durch ihre Organe aus, die jedoch während der Durchfuhr durch Deutschland keine Möglichkeit gehabt hätten, selbst unmittelbar auf die Ladung zuzugreifen. Der Besitz der Fahrer sei K nicht zuzurechnen, weil die Rechtsfigur des Besitzdieners für die Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners keine Bedeutung habe.
Dagegen hatte das Hauptzollamt (HZA) Revision zum BFH eingelegt. Es hatte u.a. vorgetragen, dass die tatsächliche Sachherrschaft des Fahrers der K zuzurechnen sei. Dafür sprächen sowohl Zweck und Ziel der harmonisierten Verbrauchsteuernormen als auch eine systematische Auslegung.
Der EuGH habe den Besitzbegriff nicht auf den physischen Besitz nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch beschränkt, sondern lediglich klargestellt, dass für die Begründung des Besitzes im verbrauchsteuerrechtlichen Sinne kein Recht oder Interesse an den Waren und kein Wissen über eine mögliche Verbrauchsteuerentstehung erforderlich seien.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat mit Urteil v.14.10.2025, VII R 21/23 (veröffentlicht am 29.1.2026) entschieden, im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung (nun § 17 Abs. 2 Satz 4 KaffeeStG), der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.
Die tatsächliche Sachherrschaft eines bei einem Frachtführer angestellten Fahrers über den Lkw und die sich darauf befindliche Ladung (Röstkaffee) kann nicht dem Frachtführer über die Konstruktion des Besitzdieners nach § 855 BGB zugerechnet werden, sodass der Frachtführer im Streitfall nicht Steuerschuldnerin im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG ist.
Hinweise für die Praxis
Die BFH-Entscheidung zeigt lehrbuchartig die Grundsätze zum Besitzbegriff im KaffeeStG auf.
Danach ist die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz sowie dem Besitzdiener (§§ 854 ff. BGB) nicht auf das Kaffeesteuerrecht übertragbar.
Die Systematik und die Historie des KaffeeStG sprechen für ein vom Zivilrecht abweichendes Verständnis des Besitzbegriffes. Unter den Begriffen „Besitz“ und „in Besitz halten“ in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 KaffeeStG ist die tatsächliche bzw. unmittelbare Sachherrschaft zu verstehen.
Das In-Besitz-Halten muss im Steuergebiet stattfinden, sodass ein etwaiger mittelbarer Besitz, der in einem anderen Mitgliedstaat begründet wurde, nicht ausreicht.
Die Person des Beförderers ist in § 17 Abs. 2 KaffeeStG nicht als Steuerschuldner vorgesehen. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Steuerschuldners nicht alle Personen als Steuerschuldner erfassen wollte, die – wie im Zollrecht (vgl. z.B. Art. 79 Abs. 3 Buchst. b Alternative 2 UZK) – am Verbringen beteiligt waren.
Die Kaffeesteuer ist zwar keine unionsrechtlich harmonisierte Steuer. Allerdings wollte der Gesetzgeber – eine Angleichung an die harmonisierten Verbrauchsteuern und somit ein einheitliches Begriffsverständnis erreichen. Dadurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Besitz im Kaffeesteuerrecht abweichend vom Zivilrecht verstanden hat, weshalb die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz sowie dem Besitzdiener nicht auf das Kaffeesteuerrecht übertragbar ist
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Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 27.02.2026.









